Umsatzsteuervoranmeldung

kurz erklärt

Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist für viele Unternehmen ein fester Bestandteil der steuerlichen Pflichten. Wer regelmäßig Umsätze erzielt, muss die entsprechende Umsatzsteuer nicht erst am Jahresende, sondern schon unterjährig an das Finanzamt melden und abführen. Je nach Unternehmensgröße kann dies jeden Monat oder jedes Quartal erforderlich sein.
Besonders in stressigen Geschäftsphasen kann die Einhaltung der Fristen zur Herausforderung werden – Verspätungen ziehen schnell Säumniszuschläge nach sich. Um die Abläufe planbarer zu gestalten, gibt es jedoch Möglichkeiten wie die Dauerfristverlängerung oder die Ist-Versteuerung, die Unternehmern zusätzliche Flexibilität verschaffen.

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Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen ab Beginn seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig – es sei denn, es fällt unter die Kleinunternehmerregelung (Jahresumsatz bis 22.000 Euro im Vorjahr und maximal 50.000 Euro im laufenden Jahr).
Alle übrigen Unternehmer müssen regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Diese dient dazu,

  • die Umsatzsteuerzahllast fortlaufend zu ermitteln
  • die Steuer nicht erst am Jahresende, sondern zeitnah zu entrichten
  • finanzielle Engpässe zu vermeiden, da die Steuerlast über das Jahr verteilt wird

Damit wird vermieden, dass am Jahresende hohe Nachzahlungen entstehen, die die Liquidität belasten könnten.

Die Abgabefrist ist jeweils der 10. Tag des Folgemonats. Falls dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag.

Wann muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden?

Wie häufig die UStVA abgegeben werden muss, hängt von der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres ab. Das Finanzamt legt diese Zuordnung fest:

1. Keine Umsatzsteuervoranmeldung

  • Vorjahres-Zahllast: unter 1.001 Euro
    In diesem Fall genügt die jährliche Umsatzsteuererklärung.

2. Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung

  • Vorjahres-Zahllast: 1.001 bis 7.500 Euro
    Hier sind Meldungen zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar notwendig.

3. Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung

  • Vorjahres-Zahllast: über 7.500 Euro
  • sowie alle neu gegründeten Unternehmen – im Gründungsjahr und im darauffolgenden Jahr

Diese Regelung soll sicherstellen, dass besonders bei jungen Unternehmen und hohen Steuerbeträgen eine zeitnahe Überwachung erfolgt.

Beispiel zur Fristberechnung

Ein Unternehmen befindet sich im zweiten Jahr nach der Gründung und muss daher monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.
Für den Monat März 2016 muss die Anmeldung eigentlich bis zum 10. April 2016 erfolgen.
Da der 10. April jedoch ein Sonntag ist, verschiebt sich die Frist auf den 11. April 2016.

Optionen zur Vereinfachung: Dauerfristverlängerung & Ist-Versteuerung

Viele Unternehmen nutzen zusätzliche Maßnahmen, um ihre steuerlichen Abläufe zu entlasten:

Dauerfristverlängerung

Damit verschiebt sich die Frist automatisch um einen Monat nach hinten.
Vorteil: Mehr Zeit, um Rechnungen zu erfassen, die Buchhaltung zu aktualisieren und die Zahllast korrekt zu ermitteln.

Ist-Versteuerung

Unternehmer führen die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang ab, nicht schon bei Rechnungsstellung.
Das verbessert besonders bei langen Zahlungszielen und Außenständen die Liquidität.

Warum ist die UStVA so wichtig?

Die Umsatzsteuervoranmeldung dient:

  • der schnellen Steuererhebung durch den Staat
  • der Liquiditätsplanung von Unternehmen
  • der rechtzeitigen Meldung von Vorsteuer und Umsatzsteuer
  • der Vermeidung hoher Jahresnachzahlungen
  • der Einhaltung der Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten

Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zu Nachzahlungen, Verspätungszuschlägen und im schlimmsten Fall zu steuerlichen Schätzungen führen.

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