Anschaffungskosten
kurz erklärt
Anschaffungskosten gelten in der Betriebswirtschaft als Maßstab für die Bewertung erworbener Wirtschaftgüter oder Vermögensgegenstände. Enthalten sind dort Erwerbskosten sowie eventuelle Aufwendungen, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Anschaffungskosten und Aufwendungen müssen für jeden Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden.
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Für die Steuerbilanz (§ 6 EStG) und die Handelsbilanz (§ 253 I, II HGB) werden die Obergrenzen der Bewertung anhand der Anschaffungskosten festgelegt. Sie bilden außerdem die Basis zur Berechnung der Abschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dadurch ermöglichen sie die gleichmäßige Belastung der Gewinne durch die Anschaffungskosten oder Wiederbeschaffungskosten und sind auch für die Bilanzanalyse interessant.
Die Anschaffungskosten sind laut § 253 Abs. 1 HGB der maximale Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand – auch in der Folgezeit – bewertet und angesetzt (gebucht) werden darf. Ist ein Vermögensgegenstand gebraucht, oder es liegt bereits eine Abnutzung vor, so wird ebenfalls die Abschreibung anhand der Anschaffungskosten bemessen.
Die Kosten, die eindeutig zum Erwerb eines Wirtschaftsguts oder eines Vermögensgegenstandes zurechenbar sind, dürfen als Anschaffungskosten gewertet werden. Genauer gesagt, sobald ein Wirtschaftsgut oder Vermögensgegenstand erworben oder in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, gelten die dafür anfallenden Ausgaben als Anschaffungskosten.
Betriebskosten wie Treibstoff, Inspektionen oder der TÜV bei Fahrzeugen und ähnliche Ausgaben zählen hingegen nicht zu den Anschaffungskosten. Sofern der Käufer berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen, zählt die Mehrwertsteuer ist nicht als Teil der Anschaffungskosten.
Für eine genaue Berechnung ist wichtig zu wissen, dass zu dem Kaufpreis noch weitere Kosten hinzuzurechnen sind. So sind weitere Ausgaben (Montage, Zoll..), Rabatte, Transportkosten und vieles mehr zu bedenken!
Eine einfache Formel für die Berechnung der Anschaffungskosten:
| Anschaffungspreis (Kaufpreis netto) | |
| – | Anschaffungspreisminderungen (Rabatte, Skonti) |
| + | Anschaffungsnebenkosten (Transport, Montage, Zoll …) |
| + | nachträgliche Anschaffungskosten (Erschließung, Erweiterung …) |
| = | Anschaffungskosten |
Rabatte oder ein Skonto auf das neu erworbene Wirtschafts- oder Vermögensgut werden vom Anschaffungspreis abgezogen. Dadurch mindern sich auch die Anschaffungskosten.
Jedes erworbene Wirtschaftsgut ist mit den Anschaffungskosten, laut § 253 Abs. 1 HGB, zu aktivieren. Dabei dürfen jedoch nur angemessene Aufwendungen den Gewinn der steuerpflichtigen Person reduzieren, die deren Lebensführung betreffen. Sind die Anschaffungskosten unverhältnismäßig hoch oder wird das angeschaffte Gut überwiegend privat genutzt, ist die Aufwendung meist nicht mehr angemessen.
Dafür muss bestimmt werden, welcher Teil als angemessen gilt. Dieser Teil wird bei der jährlichen Abschreibung berücksichtigt und fließt so in die Bilanz ein. Nicht angemessene Teile werden hingegen dem Gewinn, außerhalb der Bilanz, zugerechnet.
Wenn Sie Fragen zum Thema Anschaffungskosten haben, oder wissen möchten, was in Ihrem konkreten Fall die korrekte Berechnung ist, sprechen Sie mich an. Wir helfen Ihnen gerne.
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