Vorsteuerabzug

kurz erklärt

Vorsteuerabzug

Unternehmen, die nicht zu den wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen zählen, sind in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt. Das bedeutet: Sie dürfen die Umsatzsteuer, die sie selbst beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen, als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Diese Möglichkeit reduziert die Steuerlast erheblich – allerdings nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine fehlerhafte Rechnung oder unkorrekte Verbuchung kann dazu führen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigert oder sogar bereits erstattete Beträge zurückfordert. Für die Buchhaltung ist der sorgfältige Umgang mit Vorsteuer daher ein zentraler Bestandteil der steuerlichen Compliance.

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Was ist der Vorsteuerabzug?

Der Vorsteuerabzug ist im § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Demnach darf ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die auf eingekauften Produkten oder Leistungen ausgewiesen ist, steuerlich geltend machen. Die Vorsteuer ist damit nichts anderes als die Umsatzsteuer, die Ihrem Unternehmen in Rechnung gestellt wurde.

Umgekehrt sind Unternehmen verpflichtet, auf ihre eigenen Umsätze ebenfalls Umsatzsteuer aufzuschlagen und diese an das Finanzamt abzuführen. Sie agieren also als Steuereinnehmer, die Umsatzsteuer einbehalten und später in der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnen.

Der Vorsteuerabzug sorgt dafür, dass Unternehmen nicht zusätzlich belastet werden. Die Umsatzsteuer würde sonst bei jeder Leistungsstufe einer Wertschöpfungskette mehrfach anfallen. Durch das System des Vorsteuerabzugs fällt die Steuer wirtschaftlich nur ein einziges Mal an – nämlich beim Endverbraucher.

Wie wird der Vorsteuerabzug berechnet?

Die Berechnung ist einfach:

Eingenommene Umsatzsteuer – gezahlte Vorsteuer = Zahllast oder Erstattungsanspruch

  • Ist die eingenommene Umsatzsteuer höher Sie zahlen die Differenz an das Finanzamt.
  • Ist die gezahlte Vorsteuer höher Sie bekommen Geld zurück.

Die Berechnung findet innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung statt, die je nach Unternehmensgröße monatlich oder vierteljährlich einzureichen ist.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Grundsätzlich darf jedes Unternehmen Vorsteuer abziehen, wenn:

  1. Umsätze über 22.000 € pro Jahr erzielt werden,
  2. das Unternehmen nicht der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) unterliegt,
  3. alle Vorgänge klar dem Unternehmen zugeordnet werden können.

Nicht abzugsberechtigt sind:

  • Kleinunternehmer
  • Privatpersonen
  • Unternehmer für privat veranlasste Ausgaben
  • Unternehmen, die steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG erbringen (z. B. medizinische Leistungen)
    Ausnahmen gelten bei Optionsmöglichkeiten, etwa bei Vermietung von Immobilien.

Auch wichtig:
Eine Proformarechnung berechtigt niemals zum Vorsteuerabzug, da sie keine echte Zahlungsaufforderung darstellt.

Wann findet der Vorsteuerabzug statt?

Der Abzug erfolgt im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung. Die Fristen:

  • Monatlich, wenn die Umsatzsteuerschuld des Vorjahres über 7.500 € lag
  • Vierteljährlich, wenn sie zwischen 1.001 € und 7.500 € lag
  • Keine Voranmeldung, wenn sie unter 1.000 € lag
  • Neugründer immer monatlich im Gründungsjahr und im Folgejahr

Unternehmen können außerdem eine Dauerfristverlängerung beantragen, wodurch sie einen Monat mehr Zeit für jede UStVA erhalten.

Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuer

Nicht abzugsfähig

Beispiele:

  • Ausgaben ohne Unternehmensbezug
  • Geschenke über dem zulässigen Wert
  • Bewirtungskosten, die nicht nachweislich geschäftlich veranlasst sind
  • Rechnungen ohne korrekte Pflichtangaben
  • private Nutzung von Leistungen (ohne Aufteilung)

Teilweise abzugsfähig

Wenn Leistungen gemischt genutzt werden, etwa:

  • privat und betrieblich genutzte Fahrzeuge
  • gemischt genutzte Immobilien
  • Telefon- oder Internetkosten

Hier muss die Vorsteuer anteilig nach dem betrieblichen Nutzungsgrad abgezogen werden. Unternehmen benötigen dafür eine nachvollziehbare Dokumentation, z. B. Fahrtenbuch oder Aufteilungsberechnung.

Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug wird nur dann gewährt, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist.
Zu den Mindestangaben bei Rechnungen ab 250 € gehören:

  • vollständiger Name und Anschrift von Leistungserbringer und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechnungsdatum
  • eindeutige Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  • Liefer- bzw. Leistungsdatum
  • Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag
  • Hinweis auf Aufbewahrungspflichten (bei bestimmten Leistungen)

Bei fehlerhaften Rechnungen ist die Buchhaltung verpflichtet, eine berichtigte Rechnung anzufordern.

Warum ist der Vorsteuerabzug so wichtig?

Der Vorsteuerabzug:

  • verhindert eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung
  • senkt die Steuerlast eines Unternehmens
  • beeinflusst die Gewinnermittlung
  • ist wesentlich für korrekte Umsatzsteuervoranmeldungen
  • hat direkte Auswirkungen auf die Liquidität

Ein Unternehmen, das Vorsteuer korrekt geltend macht, verbessert seine finanzielle Position und vermeidet steuerliche Risiken. Fehler hingegen können zu Nachzahlungen, Strafen oder Verzögerungen führen, insbesondere bei einer Betriebsprüfung.

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