Drohverlustrückstellung

kurz erklärt

Drohverlustrückstellung – Definition, Beispiele und Bilanzierung

Drohverlustrückstellungen sind ein wichtiger Bestandteil der handelsrechtlichen Buchhaltung.
Sie dienen dazu, wahrscheinliche Verluste aus schwebenden Geschäften bereits im Voraus bilanziell zu berücksichtigen.

Typische Situationen sind etwa Bauverträge, langfristige Liefervereinbarungen oder Dienstleistungsverträge, bei denen absehbar ist, dass die zukünftigen Kosten höher als die zu erwartenden Erträge ausfallen werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass Verluste nicht erst dann im Jahresabschluss erscheinen, wenn sie tatsächlich eintreten, sondern bereits bei ihrer wirtschaftlichen Entstehung.

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Was ist eine Drohverlustrückstellung?

Eine Drohverlustrückstellung wird gebildet, wenn aus einem noch nicht vollständig erfüllten Vertrag (einem sogenannten schwebenden Geschäft) ein Verlust droht.

Die Besonderheit liegt darin, dass sowohl:

  • der Zeitpunkt des Verlusts, als auch
  • die genaue Höhe des finanziellen Schadens

noch nicht feststehen.
In diesem Fall ist eine Schätzung auf Grundlage einer realistischen kaufmännischen Beurteilung vorzunehmen.

Voraussetzung ist, dass der Verlust erst im folgenden Geschäftsjahr wirksam wird.
Tritt der Verlust hingegen bereits im laufenden Jahr ein, ist keine Rückstellung mehr erforderlich – der Verlust wird dann direkt gebucht.

Keine Drohverlustrückstellung wird gebildet, wenn:

  • das Geschäft bereits vollständig abgeschlossen und der Verlust realisiert ist,
  • es sich um einseitig verpflichtende Verträge handelt (z. B. Schenkungsversprechen).

Beispiele für Drohverlustrückstellungen

Drohverlustrückstellungen können aus den unterschiedlichsten Vertragsarten entstehen.
Hier einige typische Fälle aus der Praxis:

  • Arbeitsrechtliches Beispiel:
    Ein Mitarbeiter wird freigestellt, erhält aber weiterhin Lohn. Da die Leistung (Arbeit) ausbleibt, entstehen reine Kosten ohne Gegenwert – dieser Betrag ist als Drohverlustrückstellung auszuweisen.
  • Bauvertrag mit Festpreis:
    Übersteigen die tatsächlichen Baukosten den vereinbarten Festpreis mit dem Auftraggeber, muss die Differenz bereits zum Bilanzstichtag als Drohverlustrückstellung erfasst werden.
  • Liefervertrag:
    Wenn die Beschaffungskosten einer Ware steigen und dadurch der vereinbarte Verkaufspreis nicht mehr kostendeckend ist, entsteht ein drohender Verlust.

Solche Fälle zeigen: Die Drohverlustrückstellung schützt den Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht – mögliche Risiken müssen frühzeitig erkennbar und bilanziell abgebildet werden.

Arten von Drohverlustrückstellungen

Drohverlustrückstellungen sind sowohl nach deutschem Handelsrecht (HGB) als auch nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) geregelt.
Beide Systeme verfolgen denselben Grundgedanken, unterscheiden sich jedoch in Details.

Drohverlustrückstellung nach HGB

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht eine Ansatzpflicht (Passivierungspflicht) für Drohverlustrückstellungen.
Das bedeutet:
Sobald ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden.

Diese Vorschrift dient vor allem dem Gläubigerschutz.
Nach dem sogenannten Imparitätsprinzip müssen mögliche Verluste bereits berücksichtigt werden, sobald sie absehbar sind, während Gewinne erst nach ihrer Realisierung erfasst werden dürfen.

Daher gilt in der Bilanz:

  • Für Vermögenswerte ist stets der niedrigere Wert,
  • für Schulden der höchstmögliche Wert anzusetzen.

Drohverlustrückstellung nach IFRS

Auch nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), insbesondere IAS 37.66 ff., besteht eine Passivierungspflicht für Drohverlustrückstellungen.
Hier wird von einem „onerous contract“ (belastender Vertrag) gesprochen.

Ein Vertrag gilt dann als belastend, wenn:

„Die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten höher sind als der wirtschaftliche Nutzen, der aus dem Vertrag entsteht.“

Das Unternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, den Verlustüberschuss als Rückstellung anzusetzen.

Bilanzierung von Drohverlustrückstellungen

Bei der Bilanzierung unterscheidet man danach, welche Art von Vermögen oder Verbindlichkeit betroffen ist.

  1. Umlaufvermögen:
    Wenn der Marktwert oder die Wiederbeschaffungskosten einer Ware unter dem vereinbarten Verkaufspreis liegen, ist die Rückstellung über das Umlaufvermögen zu bilden.
  2. Anlagevermögen:
    Besteht eine dauerhafte Wertminderung eines Vermögensgegenstands (z. B. Maschine oder Anlage), wird eine Drohverlustrückstellung über das Anlagevermögen gebildet – etwa, wenn der Buchwert höher ist als der erzielbare Wert am Bilanzstichtag.

In beiden Fällen gilt:
Die Rückstellung mindert den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und wird im Folgejahr aufgelöst, sobald der Verlust tatsächlich eintritt oder entfällt.

Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz

In der Steuerbilanz gilt grundsätzlich ein Passivierungsverbot für ungewisse künftige Risiken gemäß § 5 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG).
Das bedeutet: Drohverlustrückstellungen dürfen steuerlich nur dann gebildet werden, wenn der drohende Verlust nicht bereits an anderer Stelle steuermindernd berücksichtigt wurde.

In der Praxis wird daher zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanz unterschieden:

  • In der Handelsbilanz besteht Ansatzpflicht (§ 249 HGB),
  • in der Steuerbilanz dagegen oft Passivierungsverbot, sofern keine unmittelbare steuerliche Auswirkung vorliegt.

Die Drohverlustrückstellung ist ein wichtiges Instrument des vorsichtigen Kaufmanns.
Sie sorgt dafür, dass zukünftige Verluste aus noch nicht erfüllten Verträgen rechtzeitig erfasst werden und die Bilanz ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage vermittelt.

Nach HGB wie auch IFRS besteht eine Verpflichtung zur Bildung solcher Rückstellungen, sobald ein Verlust wahrscheinlich und verlässlich schätzbar ist.
Auch wenn sie den Jahresgewinn mindert, dient die Drohverlustrückstellung letztlich der Transparenz, Risikoabsicherung und Bilanzwahrheit – und schützt sowohl das Unternehmen selbst als auch seine Gläubiger.

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