Aufwendungs-Ausgleichs-Gesetz (AAG)
kurz erklärt
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt in Deutschland den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft. Ebenso bekannt als „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen“ sowie unter dem Kürzel AAG. Es sieht vor, dass Arbeitgeber einen Teil der Kosten, die ihnen durch die Entgeltfortzahlung entstehen, von den Krankenkassen erstattet bekommen.
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Das Aufwendungsausgleichsgesetz soll kleine und mittlere Betriebe entlasten, die durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finanziell stark belastet werden könnten. Gleichermaßen sollte über diesen Weg die berufliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden. (Lange galt das AAG nicht für Aufwendungen durch eine Schwangerschaft, wenn ein Unternehmen mehr als 20 beziehungsweise 30 Angestellte beschäftigte. Das bedeute nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber gegebenenfalls eine Benachteiligung von Frauen im Einstellungsverfahren. Dies wiederum verstoße gegen den Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz.)
Diese Entlastung bzw. ein Ausgleich geschieht über das sogenannte Umlageverfahren U1 (für Krankheitsfälle) und U2 (für Mutterschaft). Im Rahmen dieses Verfahrens zahlen Arbeitgeber eine Umlage an die Krankenkasse, die im Krankheitsfall einen Teil der Lohnfortzahlung übernimmt. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und bei Beschäftigungsverboten auf Grund des Mutterschutzgesetzes, für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld sowie für bestimmte Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Es gibt zwei Umlagen, die nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz geltend gemacht werden können:
Umlageverfahren und Erstattungsleistungen erfolgen über die Krankenkasse. Zuständig ist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz AAG diejenige Krankenkasse bei der die Beschäftigten des Unternehmens versichert sind.
Die U1-Umlagepflicht eines Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz wird zu Beginn jedes Kalenderjahres von der Krankenkasse festgestellt. Dem Arbeitgeber obliegt dabei das Ermitteln der Beschäftigten-Anzahl und damit die Beurteilung einer Teilnahme-Verpflichtung am U1-Umlageverfahren.
Dabei entsteht für die Umlagepflicht nach dem AAG-Gesetz zumindest in diesem Punkt keine Mehrarbeit für Sie. Denn für ihr Controlling sollten Sie ohnehin jede Aufwendung vermerken.
Für privatversicherte Beschäftigte: Die Umlagebeträge sind an diejenige Krankenkasse zu leisten, an die Sie als Arbeitgeber bereits die Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine Ausnahmeregelung.
Der Arbeitgeber muss nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz in Vorleistung treten und die Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse beantragen.
Werden nicht alle erforderlichen Angaben im Erstattungsantrag übermittelt, kann die Krankenkasse die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen ablehnen. (§ 4 Absatz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz)
Seit Anfang 2011 sind Arbeitgeber verpflichtet den maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG Gesetz zu nutzen. § 2 Absatz 3 Aufwendungsausgleichsgesetz in Verbindung mit § 28a Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch IV.
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